Das Amt des Notars
Der Notar ist unabhängiger Träger eines öffentlichen Amtes. Er ist im Gegensatz zum Rechtsanwalt, dessen Aufgabe es ist, einseitig Parteiinteressen zu vertreten, zur Neutralität verpflichtet. Diese Pflicht zur Unparteilichkeit besteht auch nach der Beurkundung fort, sodass es ihm/mir nicht gestattet ist, einem der Beteiligten einseitig Rechtsrat bezüglich der Urkunde zu erteilen. Der Notar hat den Willen der Beteiligten zu erforschen, zwischen ihnen zu vermitteln und die Verhandlungsergebnisse in einen neutralen Entwurf zu fassen.
Bei diversen Rechtsgeschäften hat der Gesetzgeber eine Beurkundungspflicht durch einen Notar vorgeschrieben. Damit sollen die Beteiligten vor übereilten und unüberlegten Verpflichtungen geschützt werden. Die Beratung der Parteien wird durch umfassende Belehrungspflichten des Notars sichergestellt. Durch die Einschaltung eines Notars soll gewährleistet werden, dass die Rechtsgeschäfte auch gültig sind.
So müssen Sie daher beispielsweise einen Notar aufsuchen, wenn Sie
• eine Immobilie kaufen bzw. verkaufen oder anderweitig übertragen oder für ein solches Rechtsgeschäft eine Vollmacht erteilen wollen,
• eine Grundschuld bestellen müssen, in der Sie sich der Zwangsvollstreckung unterwerfen,
• einen Erbvertrag abschließen oder auf das Erbe oder den Pflichtteil verzichten wollen,
• vor oder während der Ehe einen Ehevertrag schließen oder im Falle einer Scheidung eine Vereinbarung über die Scheidungsfolgen treffen wollen,
• eine Gesellschaft gründen oder den Gesellschaftsvertrag ändern möchten
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister können ausschließlich über einen Notar erfolgen.
Soweit keine Beurkundungspflicht besteht, wird der Notar in vielen Fällen den Text für zu fassende Gesellschaftsbeschluss oder im Grundbuch einzutragende Rechte fertigen und hierunter ebenso wie unter von den Beteiligten selbst gefertigten Texten Unterschriften beglaubigen.
Schließlich ist es Aufgabe des Notars, die Übereinstimmung von Kopien mit ihm vorliegenden Originaldokumenten zu bestätigen.
Der Notar darf diese Tätigkeiten nur in seinem Amtsbereich, also dem örtlichen Amtsgerichtsbezirk durchführen, wobei die Amtstätigkeit in aller Regel in seiner Geschäftsstelle, d. h. einem Büro ausgeführt wird. Hierbei spielt es jedoch keine Rolle, wo die Beteiligten wohnen oder das zuständige Gericht seinen Sitz hat. So können wir beispielsweise für Sie auch tätig werden, wenn Sie in Freiburg wohnen und ein in Dresden liegendes Grundstück an einen Kölner verkaufen möchten.
Die Aufgabenfelder des Notars sind also vielfältiger Natur und umfassen
Immobilienangelegenheiten
familienrechtliche Angelegenheiten
erbrechtliche Angelegenheiten
gesellschaftsrechtliche Angelegenheiten