Grundsätzlich bestellt das Gericht demjenigen, der aufgrund einer Krankheit oder Behinderung seine Angelegenheiten nicht mehr selbst regeln kann, einen Betreuer. Dies kann auch ein Berufsbetreuer sein, für den Sie nur einer unter ganz vielen sind.
Diese Gefahr können Sie durch die Errichtung einer Vorsorgevollmacht abwenden. Wenn nämlich ein Bevollmächtigter Ihre Angelegenheiten ebensogut regeln kann wie ein Betreuer, ist eine Betreuung nicht erforderlich.
Eine Vorsorgevollmacht wird grundsätzlich in Form einer Generalvollmacht errichtet, bei der Sie eine Person zu Ihrem Bevollmächtigten bestellen, der dann sämtliche Ihre Person und Ihr Vermögen betreffenden Angelegenheiten mit Wirkung für und gegen Sie regeln kann. Da diese Person umfassende Handlungsvollmacht hat, sollten Sie unbedingt eine Person auswählen, der sie absolut vertrauen. Die Vollmacht kann jederzeit widerrufen werden, solange Sie geschäftsfähig sind.
Die Vollmacht bedarf grundsätzlich keiner besonderen Form. Haben Sie allerdings Immobilienvermögen, muss die Unterschrift öffentlich/notariell beglaubigt sein, da der Bevollmächtigte ansonsten gegenüber dem Grundbuchamt nicht handlungsfähig ist.
Wenn solche privatschriftlichen, gegebenenfalls unterschriftsbeglaubigten Vollmachten jedoch im Falle der Herausgabe an Dritte z.B. zum Nachweis der Bevollmächtigung oder aus irgend welchen anderen Gründen nicht mehr auffindbar sind und Sie dann nicht mehr geschäftsfähig sind, ist die Vorsorgevollmacht endgültig verloren. Dies können Sie vermeiden, wenn die Vorsorgevollmacht notariell beurkundet ist.
Bei entsprechendem Auftrag lassen wir Ihnen gerne einen Entwurf zukommen. Die Einzelheiten wie beispielsweise den Umfang, in dem Vollmacht erteilt werden soll, wer zu dem oder den Bevollmächtigten bestimmt werden und ob dieser sofort oder erst später eine Ausfertigung erhalten soll, werden dann in einem Beratungsgespräch erörtert.
Eine Betreuungsverfügung hat anders als die Vorsorgevollmacht keine betreuungsersetzende, sondern eine betreuungsgestaltende Funktion. Wenn der Betroffene in einer Betreuungsverfügung einen Vorschlag gemacht hat, wer für ihn zum Betreuer bestellt werden soll, ist dieser Vorschlag für das Betreuungsgericht grundsätzlich bindend. Es besteht auch die Möglichkeit, in einer Betreuungsverfügung vorzugeben, wen man auf keinen Fall als Betreuer für sich haben möchte.
Mit einer Patientenverfügung können Sie für den Fall Ihrer Einwilligungsunfähigkeit verfügen, in welcher Lebens- oder Behandlungssituation Sie welche Maßnahmen wünschen oder welche Maßnahmen gerade nicht durchgeführt werden sollen. Den von Ihnen mit der Patientenverfügung zum Ausdruck gebrachten Willen hat der von Ihnen Bevollmächtigte oder der gerichtlich bestellte Betreuer Geltung zu verschaffen. Wenn Sie Ihre Wünsche für bestimmte Lebens- und/oder Behandlungssituationen nicht artikulieren, laufen Sie Gefahr, dass der Bevollmächtigte oder Betreuer – wenn auch gut gemeinte – Entscheidungen trifft, die Ihren Vorstellungen zuwiderlaufen.
Die Schwierigkeit besteht allerdings darin, dass der Patientenverfügung eine Bindungswirkung nur zukommt, wenn sie erkennen lässt, dass sie in der konkreten Behandlungssituation auch Geltung beanspruchen soll; niemand kann aber sein eigenes gesundheitliches Schicksal vorausahnen und die Entwicklung der medizinischen Möglichkeiten vorhersehen. Es empfiehlt sich daher, dass Sie als Auslegungshilfe für den möglichen Ernstfall möglichst konkret formulieren, was Ihnen wichtig ist und warum dies für Sie wichtig ist. Allgemeinplätze wie „Ich will keine lebensverlängernden Maßnahmen“ ohne nähere Zuordnung zu bestimmten Situationen reichen daher nicht. Der Notar kann Ihnen bei der Formulierung helfen; die Entscheidung, was Sie für sich wünschen oder ablehnen, müssen Sie jedoch alleine treffen.
Wir fertigen für Sie gerne einen Entwurf, der zunächst verschiedene Alternativen vorsieht, mit denen Sie sich auseinandersetzen können und sollten, bevor die Einzelheiten dann besprochen werden.
Weitere Informationen zu Möglichkeiten notarieller Vorsorgemaßnahmen finden Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer.