Wenn Sie die Gründung einer Gesellschaft beabsichtigen, stellt sich zunächst die Frage, welche Gesellschaftsform für Sie und Ihre Bedürfnisse die geeignetste ist. Hierbei spielen meist auch steuerrechtliche Fragen eine Rolle, die in Zusammenarbeit mit Ihrem Steuerberater geklärt werden müssen.
Wenn Sie eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), offene Handelsgesellschaft (OHG) oder Kommanditgesellschaft (KG) gründen wollen, entwerfen wir gerne für Sie den Gesellschaftsvertrag. Diese Verträge bedürfen jedoch grundsätzlich keiner notariellen Beurkundung.
Sollten Sie jedoch eine Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) – wozu auch die Unternehmergesellschaft haftungsbeschränkt (UG) als „kleine GmbH“ zählt, bei der das Stammkapital nicht mindestens 25.000 € betragen muss – oder eine Aktiengesellschaft (AG) gründen wollen, bedarf es der notariellen Beurkundung des Gesellschaftsvertrages (Satzung).
Im Zusammenhang mit der Gründung einer Gesellschaft benötigen wir verschiedene Daten, die in unserem Fragenkatalog, der für den Hauptanwendungsfall, nämlich der Gründung einer GmbH, konzipiert ist, erfasst werden können. Zusätzliche Regelungen können selbstverständlich getroffen werden und sind auf den Einzelfall abgestimmt auszuarbeiten.
Satzungsänderungen bedürfen notariell beurkundeter Beschlüsse. Wenn gewünscht, fertigen wir auch die Entwürfe für nicht beurkundungsbedürftige Beschlüsse.
Möchten Sie Ihre Gesellschaftsanteile übertragen, bedarf dies ebenfalls der notariellen Beurkundung. Auch insoweit stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Sämtliche Anmeldungen zum Handelsregister, gleich für welche Gesellschaftsform, müssen zwingend elektronisch durch einen Notar erfolgen; Sie können also entsprechende Unterlagen nicht selbst an das Handelsregister übermitteln. Für die erforderlichen Anmeldungen zum Handelsregister fertigen wir gerne für Sie die Entwürfe und beglaubigen Ihre Unterschrift hierunter.
Weitere Informationen zu Rechtsfragen im Zusammenhang mit Unternehmen finden Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer.