Wenn Sie keinen Ehevertrag schließen, leben Sie im Güterstand der Zugewinngemeinschaft. Ihre Vermögensmassen sind und bleiben getrennt. Für Verbindlichkeiten gibt es keine gesamtschuldnerische Haftung kraft Ehe. Im Falle der Scheidung hat jedoch der Ehepartner, der den größeren Zugewinn erzielt hat, diesen zur Hälfte an seinen Ehepartner abzugeben.
Soweit ein Ehepartner nach der Scheidung aus bestimmten Gründen nicht in der Lage ist, aus eigenen Mitteln seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, schuldet der andere Ehepartner nachehelichen Unterhalt.
Während der Ehe erworbene Rentenanwartschaften sind im Rahmen des sogenannten Versorgungsausgleichs jeweils hälftig zwischen den Ehepartnern zu übertragen.
Ihnen steht es frei, all diese gesetzlichen Folgen der Ehe vertraglich abweichend zu regeln, solange nicht ein Ehepartner unangemessen benachteiligt wird. Sie können einen anderen Güterstand, z.B. die Gütertrennung oder die praktisch so gut wie nicht mehr vorkommende Gütergemeinschaft wählen. Sie können aber auch den gesetzlichen Güterstand modifizieren, indem Sie beispielsweise bestimmte Vermögensgegenstände vom Zugewinn ausschließen, diesen pauschalieren oder Stichtage für die Berechnung des Anfangs- oder Endvermögens vereinbaren. Gleiches gilt – allerdings in deutlich engeren Grenzen – für den nachehelichen Unterhalt und den Versorgungsausgleich. Sie können auch Regelungen zum Hausrat oder zum Ehenamen treffen.
Einen Ehevertrag können Sie vor oder auch noch während der Ehe schließen; Sie können ihn auch jederzeit gemeinsam ändern.
Welche Regelungen Sie treffen wollen, hängt von Ihren persönlichen Umständen und Einstellungen ab. Die Ausgestaltung kann nur aufgrund eines umfassenden Beratungsgesprächs, an dem beide Ehepartner teilnehmen sollen, erarbeitet werden. Zur Vorbereitung eines solchen Gespräches, bitten wir Sie, unseren Fragenkatalog auszufüllen und uns vorab zu übersenden oder zu dem Gespräch mitzubringen.
Falls die Ehe doch durch den Richter und nicht durch den Tod geschieden werden soll, haben Sie die Möglichkeit, diverse sogenannte Folgesachen einvernehmlich zu regeln. Dies beschleunigt die Durchführung des Scheidungsverfahrens.
Hier können u.a. Regelungen über den Zugewinnausgleich, den nachehelichen Unterhalt, den Versorgungsausgleich, die Ehewohnung und Haushaltssachen sowie die elterliche Sorge getroffen werden.
Die für die Vorbereitung des Gesprächs in der Urkunde erforderlichen Daten können Sie in unserem Fragenkatalog erfassen.
Soll eine Person, diese kann sowohl minderjährig als auch volljährig sein, als Kind angenommen werden, weil zwischen dem Annehmenden und dem Kind ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht, auch wenn der Annehmende kein leibliches Elternteil ist, bedürfen verschiedene hierzu erforderliche Einwilligungserklärungen der notariellen Beurkundung. Für eine solche Beurkundung benötigen wir insbesondere Informationen zur Begründung, weshalb ein Eltern-Kind-Verhältnis besteht.
Weitere Informationen zu Rechtsfragen rund um die Familie finden Sie auf der Seite der Bundesnotarkammer.