Das Gesetz gibt Ihnen die Möglichkeit, individuell zu bestimmen, wer Ihr Vermögen nach Ihrem Tode erhalten soll. Hierbei sind nur wenige Grenzen gesetzt. Kinder, Eltern und Ehegatten sind über das sogenannte Pflichtteilsrecht zwingend am Nachlass zu beteiligen. Ansonsten sind bei der Gestaltung kaum Grenzen gesetzt.
In einem ersten Beratungsgespräch gilt es herauszufinden, wen Sie als Ihren oder Ihre Erben (Rechtsnachfolger) einsetzen wollen – oder wer auf keinen Fall etwas oder so wenig wie möglich bekommen soll –, zu welchen Anteilen diese Erbeinsetzung erfolgen soll, ob Sie eine Ersatzperson bestimmen wollen, wenn der von Ihnen bestimmte Erbe vor Ihnen verstirbt, ob bestimmte Gegenstände bestimmten Personen zugewandt werden sollen oder – um nur einige Gestaltungsmöglichkeiten zu nennen – ob ein Testamentsvollstrecker bestellt werden soll.
Im Rahmen der Vermögensnachfolge stellt sich häufig auch die Frage, ob – nicht zuletzt aus steuerrechtlichen Gründen – bereits zu Lebzeiten Vermögen an die vorgesehenen Erben übertragen werden soll. Auch solche Übertragungen sind ein in Erwägung zu ziehendes Gestaltungsinstrument.
Von den Wünschen und den beteiligten Personen hängt ab, ob ein Einzeltestament oder ein gemeinschaftliches Testament (dies ist nur für Ehegatten möglich) oder ein Erbvertrag errichtet werden soll. Auch wenn Sie ein Testament wirksam handschriftlich errichten können, fehlt es häufig daran zu erkennen, welche Folgen die Erbeinsetzung haben kann. Unklare Formulierungen können nach Ihrem Tod zu Streitigkeiten führen.
Auch ein finanzieller Aspekt spricht letztlich für die Errichtung eines notariellen Testaments. Dieses ist eine öffentliche Urkunde, womit im Zusammenhang mit dem Eröffnungsbeschluss über dieses Testament in aller Regel ein Erbschein entbehrlich wird. Die Kosten für ein Testament liegen unter denen eines Erbscheins, sodass Sie schlussendlich mit der Errichtung eines notariellen Testaments Geld sparen können.
Zur Vorbereitung eines Testaments benötigen wir diverse Informationen. Wenn Sie im Vorfeld unseren Fragenkatalog, soweit es Ihnen möglich ist, ausfüllen, erleichtert uns dies die Arbeit und beschleunigt die Abwicklung.
Sollten Sie Erbe geworden sein, wobei es gleichgültig ist, ob dies aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder testamentarischer Erbfolge der Fall ist, und kein notarielles Testament vorliegen, benötigen Sie einen Erbschein, um sich gegenüber Dritten, wie beispielsweise Banken oder Versicherungen, als Erbe/Rechtsnachfolger des Verstorbenen zu legitimieren. Hierfür müssen bestimmte Tatsachen eidesstattlich versichert werden. Die Abnahme einer solchen eidesstattlichen Versicherung ist ebenfalls eine notarielle Tätigkeit.
Zur Vorbereitung eines solchen Erbscheinsantrags benötigen wir ebenfalls diverse Informationen und Daten. Diese haben wir in einem Fragenkatalog zusammengefasst.
Sollten Sie ein Erbe – auch hier ist es unerheblich, ob Sie gesetzlicher oder testamentarischer Erbe geworden sind – nicht annehmen wollen, kann und muss die Erbschaft ausgeschlagen werden. Der häufigste Ausschlagung Grund ist die tatsächliche oder vermeintliche Überschuldung des Nachlasses.
Die Erklärung der Ausschlagung muss binnen sechs Wochen nach Erlangung der Kenntnis von Anfall der Erbschaft und Berufungsgrund (Testament oder Gesetz) bei einem zuständigen Nachlassgericht eingegangen sein.
Ich fertige gerne den hierfür erforderlichen Entwurf für Sie und beglaubige Ihre Unterschrift unter der Erklärung. Zur Vorbereitung hierfür finden Sie im ebenfalls einen entsprechenden Fragenkatalog.
Zum Thema Vererben und Verschenken finden Sie weitere Informationen auf der Seite der Bundesnotarkammer.